Förderprogramm "Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme"
Voraussetzungen für die Förderung
- Wichtigste Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Gebäude / Grundstück innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes "Altstadt-Stendal" befindet. Das Sanierungssatzungsgebiet "Altstadt-Stendal" mit der Darstellung des Geltungsbereiches finden Sie hier.
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Vor der Durchführung der Maßnahme muss eine Fördermittelvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Ihnen als Bauherr/-in und der Stadt Stendal abgeschlossen sein. Das Vorliegen einer Baugenehmigung, denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung nach Gestaltungssatzung oder einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 BauGB ersetzt die Fördermittelvereinbarung nicht.Alternativ kann mit der Maßnahme begonnen werden, wenn Ihnen die Stadt Stendal per Bescheid einen "vorzeitigen Maßnahmebeginn" genehmigt hat. Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet.
- Für die Maßnahme muss eine (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt worden sein, weil die Zone als förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet dem besonderen Städtebaurecht der §§ 136 u. ff. BauGB v. 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) unterfällt.
Antrag zur Genehmigung des "vorzeitigen Maßnahmebeginns"
Antrag auf (Sanierungs)-Genehmigung von Bauvorhaben nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Wer wird gefördert
Die Antragsteller können natürliche oder auch juristische Personen (beispielsweise: GbR, GmbH, Wohnungsbaugenossenschaft, eingetragene Vereine, Kirchengemeinde) sein, die Eigentümer/-in, Erbbauberechtigte oder langfristige Nutzungsberechtigte eines Fördergegenstandes (Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches der Sanierungssatzung) sind.
Was wird gefördert
Die Finanzhilfen des Förderprogramms werden zur Deckung förderungsfähiger Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet verwendet. Dies umfasst den öffentlichen Straßenraum, öffentliche Wege und Plätze, öffentliche Erschließungsanlagen aber auch Ordnungsmaßnahmen an Grundstücken und deren Bebauung.
Folgende Maßnahmen kommen für Sie als Bauherr/-in aus dieser Förderkulisse insbesondere in Betracht:
1. Förderung der Verlagerung von Betrieben,
wenn diese Betriebe im Sanierungsgebiet störende Auswirkungen besitzen
2. Freilegung von Grundstücken, Grundstücksteilen,
wenn dies im Sinne der Umsetzung der Sanierungsziele bzw. einer späteren Nutzung für die Allgemeinheit / Öffentlichkeit dient. Dazu rechnet die Beseitigung ober- und unterirdischer baulicher Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen einschließlich der Abräumkosten und Nebenkosten
Wie hoch wird gefördert
Die Höhe richtet sich nach den so genannten "förderfähigen Kosten" der Maßnahme.
- für die Maßnahmen nach Nr. 1 und Nr. 2 sind die "förderfähigen Kosten" maßgeblich, deren Höhe bis zu 100 % bezuschusst werden kann.
- sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die tatsächliche Förderhöhe
Wichtiger Hinweis:
Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt an die Hansestadt Stendal sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln der Hansestadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung und Abschluss einer Fördervereinbarung besteht nicht.
Ihre Ansprechpartner
Abteilung: Planung & Stadtentwicklung
Moltkestraße 34 - 36
39576 Hansestadt Stendal
Abteilungsleiter: Herr Martin Prinz
E-Mail: martin.prinz@stendal.de
Tel. 03931 / 65 1534
Sachbearbeiterin: Frau Grit Schultz
E-Mail: grit.schultz@stendal.de
Tel. 03931 / 65 1542
Sanierungsträger: DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG
- ein Unternehmen der DSK-BIG
Frau Andrea Stolle
E-Mail: andrea.stolle@dsk-big.de
Tel: 0391 / 24 30 84 11