Förderprogramm "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren"
Voraussetzungen für die Förderung
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Wichtigste Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Gebäude/Grundstück innerhalb des vom Stadtrat beschlossenen Fördergebiet "Altstadt" befindet. Den Lageplan mit der Gebietsabgrenzung finden Sie hier.
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Vor der Durchführung der Maßnahme muss eine Fördermittelvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Ihnen als Bauherr/-in und der Hansestadt Stendal abgeschlossen sein. Das Vorliegen einer Baugenehmigung, denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung nach Gestaltungssatzung oder einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 BauGB ersetzt die Fördermittelvereinbarung nicht.Alternativ kann mit der Maßnahme begonnen werden, wenn Ihnen die Hansestadt Stendal per Bescheid einen "vorzeitigen Maßnahmebeginn" genehmigt hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den "vorzeitigen Maßnahmebeginn" gegenüber der Hansestadt Stendal ausgesprochen hat. Die Hansestadt Stendal ist an dieses Verfahren gebunden. Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet.
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Für die Maßnahme muss eine (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt worden sein, weil das Fördergebiet als förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet dem besonderen Städtebaurecht der §§ 136 u. ff. BauGB v. 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) unterfällt .
Antrag auf Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren"
Antrag zur Genehmigung des "vorzeitigen Maßnahmebeginns"
Antrag auf (Sanierungs)Genehmigung von Bauvorhaben nach § 144 Abs. 1 Nr.1 BauGB
Wer wird gefördert
Was wird gefördert
Folgende Maßnahmen kommen für Sie als Bauherr/-in aus der Förderkulisse insbesondere in Betracht:
1. Ordnungsmaßnahmen
2. Baumaßnahmen
Wie hoch wird gefördert
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für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Baumaßnahmen nach Nr.1 und 2 ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB). Diese ist normiert in der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen; Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne; städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im ländlichen Bereich" - kurz: Richtlinie Städtebauförderung (RLStäBauF) veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 47/1998 v. 22.09.1998
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sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die tatsächliche Förderhöhe
Wichtiger Hinweis:
Ihre Ansprechpartner
Abteilung: Planung & Stadtentwicklung
Moltkestraße 34 - 36
39576 Hansestadt Stendal
Amtsleiter: Herr Martin Prinz
E-Mail: martin.prinz@stendal.de
Tel: 03931 / 65 1554
Sachbearbeiterin: Frau Gudrun Lützkendorf
E-Mail: gudrun.luetzkendorf@stendal.de
Tel: 03931 / 65 1548