Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre
Hinweis zur Beantragung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre
Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,
zu dem von Ihnen beabsichtigten Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre sind folgende Hinweise erforderlich:
Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Diese Auskunft darf sich nur auf die Bekanntgabe von
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. derzeitige Anschrift und
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
erstrecken – einfache Melderegisterauskunft – (§ 44 Abs. 1 BMG).
Wird ein Auskunftsersuchen im Einzelfall besonders begründet und ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, kann auch eine erweiterte Melderegisterauskunft (z.B. Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit usw.) erteilt werden (§ 45 BMG).
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen (Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 BMG). Die Entscheidung über Ihren Antrag liegt im Ermessen der Meldebehörde. Wird Ihrem Antrag zugestimmt, hat der Sperrvermerk nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u.a.). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft.
Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie gegen die Datenübermittlung an
1. öffentliche-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Absatz 3 BMG),
2. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Absatz 2 BMG),
3. Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen (§ 50 Absatz 5 BMG)
4. Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Absatz 5 BMG)
5. Adressbuchverlage (§ 50 Absatz 5 BMG
widersprechen. Hierfür ist Ihrerseits keine Begründung erforderlich.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auskunftssperre nur für die Meldebehörde gilt, bei der sie beantragt wurde und für 2 Jahre befristet ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Mit diesen Hinweisen sollten Sie über die gesetzlichen Vorschriften zum Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre hingewiesen werden. Da gerade in diesem Bereich individuelle Gründe eine besondere Bedeutung haben, ist die Meldebehörde gern bereit, Sie auf Ihren Einzelfall bezogen zu beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Meldebehörde