Förderprogramm "Städtebaulicher Denkmalschutz"
Das Förderprogramm "Städtebaulicher Denkmalschutz" wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen-Anhalt und aus Mitteln des Haushaltes der Hansestadt Stendal (sog. kommunale Eigenmittel) finanziert. Für Stendal erhielt dieses Programm die Bezeichnung "Altstadtkern"
Voraussetzungen für die Förderung
- Wichtigste Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung "Altstadt und Bahnhofsvorstadt" befindet. Die Erhaltungssatzung "Altstadt und Bahnhofsvorstadt" mit der Darstellung des Geltungsbereiches finden Sie hier
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Vor der Durchführung der Maßnahme muss eine Fördermittelvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Ihnen als Bauherr/-in und der Hansestadt Stendal abgeschlossen sein. Das Vorliegen einer Baugenehmigung, Denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung nach Gestaltungssatzung oder einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 BauGB ersetzt die Fördermittelvereinbarung nicht.Alternativ kann mit der Maßnahme begonnen werden, wenn Ihnen die Hansestadt Stendal per Bescheid einen "vorzeitigen Maßnahmebeginn" genehmigt hat. Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet.
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Befindet sich das Bauvorhaben im Bereich der Zone A der Erhaltungssatzung "Altstadt und Bahnhofsvorstadt", so bedarf es meist zusätzlich einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 Baugesetzbuch, weil die Zone A fast deckungsgleich mit dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ist.Das Sanierungssatzungsgebiet "Altstadt-Stendal" mit Darstellung des Geltungsbereiches finden Sie hier.
Antrag für die Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm "Städtebaulicher Denkmalschutz"
Antrag zur Genehmigung des "vorzeitigen Maßnahmebeginns"
Antrag auf (Sanierungs-)Genehmigung von Bauvorhaben nach § 144 Abs. 1 Nr.1 BauGB
Datenschutzeinwilligung
Wer wird gefördert
Die Antragsteller können natürliche oder auch juristische Personen (beispielsweise: GbR, GmbH, Wohnungsbaugenossenschaft, eingetragene Vereine, Kirchengemeinde) sein, die Eigentümer/-in, Erbbauberechtigte oder langfristige Nutzungsberechtigte eines Fördergegenstandes (Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung) sind.
Was wird gefördert
Es werden Baumaßnahmen an Einzelgebäuden, an Gebäudeensembles von städtebaulicher oder historischer Bedeutung gefördert, die denkmalwerte Bausubstanz sichern und erhalten und -soweit notwendig- mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind.
Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
1. Maßnahmen am Gebäudeäußeren
- Neueindeckung von Dächern (hier: Förderung des Dachdeckungsmaterials)
- Renovierung und Gestaltung der Gebäudeumhüllung (hier: Fassadengestaltung, Putz, Farbgestaltung)
- Instandsetzung/ Erneuerung von Holzfenstern, -türen, Fensterläden, Kastendoppelfenster
- Gestaltung der Hauseingänge, Tore und Zäune nach historischem Vorbild
2. Vorbereitende Maßnahmen an Einzeldenkmalen
- Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Standsicherheit von Einzeldenkmalen dienen (Sicherungsmaßnahmen)
- Sicherungsmaßnahmen von Gebäudeteilen (z.B. Bleiglasfenstern)
- Modernisierungsvoruntersuchungen
- Bestandsaufnahmen
- Gutachterliche Stellungnahmen
3. Maßnahmen an Einzeldenkmalen
- durchgreifende Modernisierung des Gebäudebestandes (innere und äußere Modernisierung und Instandsetzung, Um- und Ausbau)
Wie hoch wird gefördert
Die Höhe richtet sich nach den sogenannten "förderfähigen Kosten" der Baumaßnahme. Der tatsächliche Förderbetrag wird auf Grundlage der "kommunalen Arbeitsrichtlinie zur Förderung kleinteiliger Maßnahmen" vom 04.05.1994 aus den "förderfähigen Kosten" ermittelt.
- für Maßnahmen nach Nr. 1 wird grundsätzlich ein Zuschuss von bis zu 30 % der als förderungsfähig anerkannten Kosten gewährt
- für Maßnahmen nach Nr. 2 erfolgt eine Förderung von bis zu 100 %
- für die durchgreifende Modernisierung nach Nr. 3 ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB). Diese ist normiert in der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt - kurz Städtebauförderungsrichtlinien (StäBauFRL) (RdErl. des MLV vom 25.11.2014 (MBl. LSA Nr. 2/2015 vom 02.02.2015), redaktionell berichtigt im MBl. LSA Nr. 7/2015 vom 09.03.2015)
- sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die Förderung
Wichtiger Hinweis:
Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt an die Hansestadt Stendal sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln der Hansestadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung und Abschluss einer Fördervereinbarung besteht nicht.
Ihre Ansprechpartner
Abteilung - Planung & Stadtentwicklung
Moltkestraße 34 - 36
39576 Hansestadt Stendal
Abteilungsleiter: Herr Martin Prinz
E-Mail: martin.prinz@stendal.de
Tel: 03931 / 65 1554
Sachbearbeiterin: Frau Grit Schultz
E-Mail: grit.schultz@stendal.de
Tel: 03931 / 65 1542
Sanierungsträger: DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG
- ein Unternehmen der DSK-BIG
Frau Andrea Stolle
E-Mail: andrea.stolle@dsk-big.de
Tel: 0391/ 24 30 84 11