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Förderprogramm "Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt"

Im Jahr 1999 wurde die Hansestadt Stendal mit dem Stadtteil "Stadtsee" in das Förderprogramm "Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt" aufgenommen. Dieses Förderprogramm soll insbesondere für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Gebieten eingesetzt werden, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind.

Das Förderprogramm "Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt" wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen-Anhalt und aus Mitteln des Haushaltes der Hansestadt Stendal (sog. kommunale Eigenmittel) finanziert.


Voraussetzungen für die Förderung

  • Wichtigste Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Vorhaben innerhalb des vom Stadtrat am 10.04.2000 beschlossenen Geltungsbereiches des Förderprogramms "soziale Stadt" befindet.
    Den Lageplan mit der Gebietsabgrenzung finden Sie hier.
  • Vor der Durchführung der Maßnahme muss ein Bewilligungsbescheid der Hansestadt Stendal über die Förderung an Sie erteilt worden sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt der Hansestadt Stendal Fördermittel für diese Maßnahme im Stadtteil bewilligt hat. Die Hansestadt Stendal ist an dieses Verfahren gebunden.
    Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet.
  • Die geförderte Maßnahme muss mindestens einen bestimmten Zeitraum, dem sog. Bindungszeitraum, für den geplanten Verwendungszweck genutzt werden. Dieser Zeitraum beträgt in der Regel 5 bis 10 Jahre. Er wird in dem Bewilligungsbescheid konkret festgesetzt.

Die Fördermittel werden nur auf Antrag bewilligt.
Zur Vereinfachung des notwendigen Verfahrens stellt Ihnen die Hansestadt Stendal entsprechende Antragsformulare bereit.




Wer wird gefördert


Die Antragsteller können natürliche oder auch juristische Personen (beispielsweise: GbR, GmbH, Wohnungsbau-genossenschaft, eingetragene Vereine, Kirchengemeinde) sein. Sofern der Antragsteller nicht Eigentümer des Gebäudes ist (z.B. "nur" Mieter), muss der Eigentümer sein Einverständnis zur Maßnahme schriftlich erklären und die Bindungswirkung anerkennen.




Was wird gefördert


Vorrangig werden investive "Bau-"maßnahmen an der Gebäudesubstanz, Maßnahmen an der Heizung-, Sanitär- und Elektroanlage gefördert, die für die Verwirklichung der sozialpolitischen Maßnahme notwendig sind.
Nicht förderfähig sind Betriebskosten der geplanten Maßnahme wie: Miete, Nebenkosten, Gehälter, Verbrauchsmittel usw.


Folgende sozialpolitische Maßnahmen kommen für Sie als Bauherr/-in aus der Förderkulisse insbesondere in Betracht:

1. Bürgermitwirkung, Stadtteilleben

  • Bereitstellung und Herrichtung von Bürgertreffs und anderen Räumen, die Gelegenheit zu Gemeinschaftsleben bieten

2. Lokale Wirtschaft, Arbeit und Beschäftigung

  • bauliche Maßnahmen an Gebäuden, die Fortbildungs- und Schulungseinrichtungen dienen
  • bauliche Maßnahmen an Gebäuden, die Stadtteil- und Schulküchenprojekten dienen

3. Soziale, kulturelle, bildungs- und freizeitbezogene Infrastruktur

  • Für alle: Bürgertreffpunkte, internationale Begegnungsstätten insbesondere die Integration von Migranten, Freizeithäuser, Angebote zur Aktivierung und Identifikation der Mieter wie Mietergärten
  • Für Kinder: Tagesheime, Spielwohnungen
  • Für Jugendliche: Flächen für Bewegung und Kommunikation, Angebote der offenen Jugendarbeit (Treffpunkte, Jugendhäuser, Jugendwerkstätten, Räume für Aus- und Fortbildung, Spiel- und Sportangebote
  • Für Frauen und Mädchen: Eigene Treffpunkte, Werk- u. Schulungsräume
  • Für ältere Menschen: Seniorentreffpunkte

4. Wohnumfeldverbesserung

  • Schaffung von Mietergärten, Spiel- und Aktionsflächen, Um-, Neugestaltung von Freiflächen
  • Neuordnung des ruhenden Verkehrs, der Ausbau von Fuß- und Radwegen sowie Verkehrsflächen insbesondere die barrierefreie Wegeführung
  • Neuordnung von Müllsammelplätzen

 


Wie hoch wird gefördert


Die Höhe richtet sich nach den so genannten "förderfähigen Kosten" der Baumaßnahme.

  • Werden mit dem Betrieb der geplanten sozialpolitischen Maßnahme Einnahmen erzielt, ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB). Diese ist normiert in der "Richtlinie Städtebauförderung (RLStäBauF) veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 47/1998 v. 22.09.1998.
  • Sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die tatsächliche Förderhöhe.

 Wichtiger Hinweis:

Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt an die Stadt Stendal sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln der Stadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung bzw. den Erlass des Bewilligungsbescheides besteht nicht.




Ihre Ansprechpartner


Abteilung Planung & Stadtentwicklung
Moltkestraße 34 - 36
39576 Hansestadt Stendal

Abteilungsleiter: Herr Martin Prinz
E-Mail: martin.prinz@stendal.de
Tel: 03931/ 651554
Sachbearbeiterin: Frau Gudrun Lützkendorf
E-Mail: gudrun.luetzkendorf@stendal.de
Tel: 03931/ 651548

 

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