Förderprogramm "Stadtumbau Ost-Programmteil Aufwertung"
Im Jahr 2003 wurde die Hansestadt Stendal in das Förderprogramm "Stadtumbau-Ost Aufwertung - Stendal-Stadtsee bzw. Süd aufgenommen.
Das Förderprogramm "Stadtumbau Ost - Programmteil Aufwertung" soll insbesondere dazu beitragen, dass die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft angepasst wird. Nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen sollen einer neuen Nutzung zugeführt oder wenn dies nicht möglich ist zurückgebaut werden. Ziel ist die Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Umwelt.
Voraussetzungen für die Förderung
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Wichtigste Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Grundstück/Gebäude innerhalb des vom Stadtrat beschlossenen Stadtumbau- Ost Prioritätsgebiet "Stadtsee" oder im Prioritätsgebiet "Süd" befindet.Den Lageplan mit der Gebietsabgrenzung für das Gebiet "Stadtsee" finden Sie hier.Den Lageplan mit der Gebietsabgrenzung für das Gebiet "Süd" finden Sie hier.
- Vor der Durchführung der Maßnahme muss ein Bewilligungsbescheid der Hansestadt Stendal über die Förderung an Sie erteilt worden sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt der Stadt Stendal Fördermittel für die Aufwertung im entsprechenden Stadtteil bewilligt hat. Die Hansestadt Stendal ist an dieses Verfahren gebunden.
Alternativ kann mit der Maßnahme begonnen werden, wenn Ihnen die Hansestadt Stendal einen "vorzeitigen Maßnahmebeginn" erteilt hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt den "vorzeitigen Maßnahmebeginn" gegenüber der Hansestadt Stendal ausgesprochen hat.Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet.
Die Fördermittel werden nur auf Antrag bewilligt.
Zur Vereinfachung des notwendigen Verfahrens stellt Ihnen die Hansestadt Stendal entsprechende Antragsformulare bereit.
Antrag für die Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm "Stadtumbau-Ost, Programmteil Aufwertung"
Antrag zur Genehmigung des "vorzeitigen Maßnahmebeginns"
Wer wird gefördert
Was wird gefördert
Folgende Maßnahmen kommen für Sie aus der Förderkulisse insbesondere in Betracht:
1. Ordnungsmaßnahmen
die Freilegung bzw. Sicherung von Grundstücken, d.h.
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die Beseitigung ober- und unterirdischer baulicher Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen (ausgenommen baulicher Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die Wohnzwecken dienten oder noch dienen) einschließlich Abräum- und Nebenkosten
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Maßnahmen der Verkehrssicherung und Grundstückszwischennutzung einschließlich der Sicherung baulicher Anlagen
- Herstellung oder Änderung von Erschließungsanlagen/ Anpassung der technischen und sozialen Infrastruktur
- der Rückbau von Bodenversiegelungen
2. Baumaßnahmen
Modernisierungs und Instandsetzungsmaßnahmen
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an nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, die dem Gemeinbedarf bzw. der Funktionsfähigkeit des Stadtteils/ Stadtquartiers dienen
- an Wohnzwecken dienenden Gebäuden
Neubaumaßnahmen
(die Förderung bedarf der Einzelfallzulassung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr !!)
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Errichtung von Wohngebäuden, insbesondere im Hinblick auf das Schließen von innerstädtischen BaulückenErrichtung von sonstigen Gebäuden, die dem Gemeinbedarf bzw. der Funktionsfähigkeit des Stadtteils/ Stadtquartiers dienen
Verlagerung von Betrieben
- in Form der aufwertungsbedingten Verlagerung von in dem Stadtteil/ Stadtquartier störenden gewerblichen Betrieben sowie der wesentlichen Änderung solcher Betriebe
Wichtige Hinweise zu Punkt 2:
Neubaumaßnahmen, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden nur gefördert, wenn das Gebäude einen barrierefreien Zugang erhält und sofern leerstehende Wohnungen modernisiert werden, sind diese ebenfalls barrierefrei zu gestalten, leerstehende Erdgeschosswohnungen müssen nach DIN 18025 Teil 1 (rollstuhlgerecht) gestaltet werden.
Wie hoch wird gefördert
Die Höhe richtet sich nach den so genannten "förderfähigen Kosten" der Baumaßnahme.
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für Maßnahmen nach Nr. 1 wird höchstens ein Zuschuss von bis zu 50 % der als förderungsfähig anerkannten Kosten gewährt
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für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Neubaumaßnahmen nach Punkt 2 ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB). Diese ist normiert in der "Richtlinie Städtebauförderung (RLStäBauF) veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 47/1998 v. 22.09.1998
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für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Wohngebäuden, die in industrieller Bauweise errichtet worden sind, beträgt die Förderung höchstens 40 % der förderfähigen Kosten (Kappungsgrenze)
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sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die tatsächliche Förderhöhe.
Wichtiger Hinweis:
Ihre Ansprechpartner
Abteilung Planung und Stadtentwicklung
Moltkestraße 34 - 36
39576 Hansestadt Stendal
Abteilungsleiter: Herr Martin Prinz
E-Mail: martin.prinz@stendal.de
Tel: 03931/ 651554
Sachbearbeiterin: Frau Gudrun Lützkendorf
E-Mail: gudrun.luetzkendorf@stendal.de
Tel: 03931/ 651548