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Sprechstunden des Oberbürgermeisters

werden für das Jahr 2025 im Januar bekannt gegeben

Förderprogramm "Stadtumbau Ost - Programmteil Abriss"

Im Jahr 2002 wurde die Hansestadt Stendal in das Förderprogramm "Stadtumbau-Ost Abriss/Rückbau" mit den Stadtteilen Stadtsee und Süd aufgenommen.

Das Förderprogramm "Stadtumbau Ost- Programmteil Abriss" wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Sachsen-Anhalt finanziert.
Die Förderung ist auf den Rückbau (Totalabriss oder Teilrückbau) von dauerhaft leerstehenden nicht mehr benötigter Wohngebäude begrenzt. Das vom Stadtrat am 18.02.2002 beschlossene gebietsbezogene integrierte Handlungs-/ Stadtentwicklungskonzept (SEK) sieht den Rückbau der "Platten"-bauten im Stadtteil Süd zu 100 Prozent vor. Für den Stadtteil Süd ist ein Rückbau von 2.800 WE beschlossen worden. Neben dem ebenfalls leerstandsbedingten beschlossenen und in Teilen bereits umgesetzten Rückbau im Stadtteil Stadtsee wird in diesem Gebiet aufgrund der prognostizierten demographischen Bevölkerungsentwicklung eine weitere Reduzierung des Wohnungsbestandes vorzunehmen sein.



Voraussetzungen für die Förderung

  • Wichtigste Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das rückzubauende Gebäude innerhalb des vom Stadtrat beschlossenen Stadtumbau-Ost Prioritätsgebietes "Stadtsee" oder "Süd" befindet und der Abriss dem gültigen gebietsbezogene integrierte Handlungs-/ Stadtentwicklungskonzept entspricht.
    Den Lageplan mit der Gebietsabgrenzung für das Gebiet Stadtsee finden Sie hier.
    Den Lageplan mit der Gebietsabgrenzung für das Gebiet Süd finden Sie hier.
  • Vor der Durchführung der Maßnahme muss ein Bewilligungsbescheid der Hansestadt Stendal über die Förderung an Sie als Bauherr/-in erteilt worden sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt der Hansestadt Stendal Fördermittel für den Abriss im entsprechenden Stadtteil bewilligt hat. Die Hansestadt Stendal ist an dieses Verfahren gebunden. Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Leistungsvertrages zum physischen Abriss/ Rückbau gewertet. Umzugs- und Herrichtungskosten für Ersatzwohnungen der Mieter des zum Abriss vorgesehenen Blockes, gelten nicht als Maßnahmebeginn und sind auch förderfähig, wenn die Leistung vor Datum des Fördermittelbescheides erfolgte. 
  • Abriss-/ Rückbaumaßnahmen werden nur gefördert, wenn der Antragsteller auf mögliche planungs-schadensrechtliche Entschädigungsansprüche verzichtet.Die Fördermittel werden nur auf Antrag bewilligt.

Das Antragsformular ist vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr vorgegeben.

Antrag für die Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm "Stadtumbau-Ost Programmteil Abriss/ Rückbau"


Wer wird gefördert


Die Antragsteller können natürliche oder auch juristische Personen (beispielsweise: GbR, GmbH, Wohnungsbau-genossenschaft) sein, die Eigentümer/-in oder Erbbauberechtigte sind (das Erbbaurecht muss für die Dauer von mindestens 66 Jahren bestellt sein).




Was wird gefördert


Der Abriss/ Teilrückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohngebäude oder Wohngebäudeteile.
Der Rückbau von vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäuser) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden ist nicht förderfähig. Nicht förderfähig ist auch der Rückbau von denkmalgeschützten Gebäuden.


Die Fördermittel des Rückbaus von Wohngebäuden können eingesetzt werden für

  • Aufwendungen für die Freimachung von Wohnungen, dazu zählen insbesondere:
    • Herrichtungskosten für Ersatzwohnungen
    • Ersatzleistungen für Mietereigenleistungen in der abzureißenden Wohnung (Einbauten)
    • Umzugskosten
  • mittelbare Abrissausgaben wie
    • Planungskosten, Gebühren
    •  Abtrennung der Hausanschlüsse der technischen Infrastruktur vom Netz
    • sonstige Entgelte für Stilllegungen (Fernwärme, Strom, etc.)
    • Sicherungsmaßnahmen des leergezogenen Gebäudes aufgrund der Verpflichtung nach dem Gesetz über Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
  • direkte Abrisskosten
    • Entkernung, Demontage, Abbrucharbeiten
    • Entsorgung des Bauschutt
    • Verfüllen der Fundamentgrube
  • Aufwendungen für eine einfache Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung, dazu zählt insbesondere die Begrünung

 


Wie hoch wird gefördert


Die Höhe richtet sich nach den so genannten "förderfähigen Kosten" der unter Punkt "Was wird gefördert" genannten Ausgabenpositionen, maximal jedoch 60 €/qm Wohnfläche.
Zu den Wohngebäuden und ihren für die Berechnung der förderfähigen Rückbaukosten zu berücksichtigenden Wohnflächen gehören auch die Gewerbeflächen in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden.


Wichtiger Hinweis:


Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt an die Hansestadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung und einer Fördermittelbewilligung besteht nicht.




Ihre Ansprechpartner


Abteilung Planung & Stadtentwicklung
Moltkestraße 34 - 36
39576 Hansestadt Stendal

Abteilungsleiter: Herr Martin Prinz
E-Mail: martin.prinz@stendal.de
Tel: 03931/ 651554
Sachbearbeiterin: Frau Gudrun Lützkendorf
E-Mail: gudrun.luetzkendorf@stendal.de
Tel: 03931/ 651548

 

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