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Hansestadt Stendal
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39576 Hansestadt Stendal

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Sprechstunden des Oberbürgermeisters

Dienstag, 22.04.2025,

von 16:30 - 18:00 Uhr

im OT Insel

Dorfgemeinschaftshaus, Am Dreesch 13

BCKategorie 04.12.2017 08:34:18 Uhr

Steuerliche Vergünstigungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG)

 

1. Erhöhte Absetzungen für Objekte im Sanierungsgebiet

Nach §§ 7h,10f und 11a EStG können erhöhte steuerliche Absetzungen an Gebäuden in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet
  • für den Erhalt und die Erneuerung eines Gebäudes (oder Gebäudeteiles), das für die Raumbildung eines Straßenzuges bzw. geschichtlich, künstlerisch oder städtebaulich von Bedeutung ist,
  • für die Umnutzung oder Umgestaltung eines Gebäudes (oder Gebäudeteiles), z. B. wenn das Gebäude unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sonst nicht mehr nutzbar ist oder es nach den Zielen und Zwecken der Sanierung eine andere Funktion erhalten soll,
  • für Maßnahmen zur notwendigen Anpassung an den allgemeinen Wohnungsstandard über die Mindestanforderungen für Modernisierung im Sinne des § 177 Baugesetzbuch (BauGB

vorgenommen werden.

Den Lageplan mit Darstellung des Sanierungssatzungsgebietes "Altstadt-Stendal" finden Sie hier.


Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen ist die Vorlage einer von der Hansestadt Stendal auszustellende Bescheinigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt Voraussetzung.Die Bescheinigung wird von der Hansestadt Stendal auf Antrag erstellt.
Grundlage dafür sind die Bescheinigungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a EStG (veröffentlicht im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 60/1998, S. 2210 ff).


Die Richtlinie kann hier eingesehen werden.

Das Antragsformular zur Ausstellung der Bescheinigung finden Sie hier.


Vor Auftragserteilung bzw. Baubeginn hat sich der Eigentümer gegenüber der Hansestadt Stendal in einer freiwillig abzuschließenden Vereinbarung zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen zu verpflichten.

 

Zu näheren Informationen wenden Sie sich bitte vor Auftragserteilung bzw. Baubeginn an Ihren Steuerberater bzw. an das für die Austellung der Bescheinigung zuständige Amt für Stadtumbau und Sanierung, Moltkestraße 34 - 36, 39576 Hansestadt Stendal.



Ihre Ansprechpartner*innen im Fachbereich III - Bauen und Stadtentwicklung finden Sie hier:


https://www.stendal.de/de/zustaendige-stelle/organisationseinheit/87/fachbereich_iii_-_bauen_und_stadtentwicklung.html


2. Absetzungen an Baudenkmalen oder an Gebäuden als Teil eines Denkmalbereiches

Nach §§ 7i, 10f und 11b EStG können erhöhte Absetzungen

  • an Baudenkmalen für Maßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung desGebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
  • an Gebäuden als Teil eines Denkmalbereiches, für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder der Gesamtanlage erforderlich sind,

vorgenommen werden.

 

Das Gebäude, Gebäudeteil, Gebäudegruppe oder die Gesamtanlage müssen bereits vor Baubeginn nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ein Baudenkmal oder Teil eines Denkmalbereiches sein.
Die Denkmaleigenschaft liegt grundsätzlich vor, wenn das Gebäude, Gebäudeteil, Gebäudegruppe oder die Gesamtanlage in das Denkmalverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen ist.



Vor Baubeginn muss für die Maßnahme eine denkmalrechtliche Genehmigung von der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde erteilt worden sein. Die denkmalrechtliche Genehmigung wird nur auf Antrag von der unteren Denkmalschutzbehörde des Bauaufsichtsamtes, Moltkestraße 34-36, 39576 Hansestadt Stendal erteilt.




Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen ist die Vorlage einer von der unteren Denkmalschutzbehörde des Bauaufsichtsamtes der Hansestadt Stendal auszustellende Bescheinigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt Voraussetzung. Die Bescheinigung wird von der unteren Denkmalschutzbehörde der Hansestadt Stendal nur auf Antrag erstellt.
Grundlage dafür sind die Bescheinigungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b EStG (veröffentlicht im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 71/1994, S. 2402 ff)


Die Richtlinie kann hier eingesehen werden.

Das Antragsformular zur Ausstellung der Bescheinigung finden Sie hier


Zu näheren Informationen wenden Sie sich bitte vor Auftragserteilung bzw. Baubeginn an Ihren Steuerberater bzw. an die für die Austellung der Bescheinigung zuständige untere Denkmalschutzbehörde im Bauaufsichtsamt, Moltkestraße 34 - 36, 39576 Hansestadt Stendal.



Ihre Ansprechpartner*innen:

Bauaufsichtsamt
Untere Denkmalschutzbehörde
Moltkestraße 34 - 36
39576 Hansestadt Stendal


E-Mail: bauaufsichtsamt@stendal.de
Tel: 03931/ 65 1528 

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