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Bauaufsicht
Öffnungszeiten
Montag: | geschlossen |
Dienstag: | 09:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 16:00 Uhr |
Mittwoch: | geschlossen |
Donnerstag: | 09:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 18:00 Uhr |
Freitag: | geschlossen |
Hinweis:
Dies sind die allgemeinen Öffnungszeiten. Viele Stellen haben darüber hinaus weitergehende Öffnungszeiten.
Bauaufsicht
Moltkestraße 34-36
39576Hansestadt Stendal (Stendal)
Fachbereich III - Bauen und Stadtentwicklung
Moltkestr. 34-36
39576Hansestadt Stendal (Stendal)
Postfach 10 11 44
Postfach 10 11 45
39576Hansestadt Stendal (Stendal)
- Telefon:
- 03931 651528
- E-Mail:
- bauaufsichtsamt@stendal.de
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- ja
Unterlagen für die Genehmigungsfreistellung einreichen
Leistungsbeschreibung
Bevor Sie ein genehmigungsfrei gestelltes Vorhaben errichten dürfen, benötigen Sie eine Genehmigungsfreistellung.
Genehmigungsfreigestellt ist zum Beispiel ein Einfamilienhaus, wenn es in einem Gebiet mit Bebauungsplan errichtet werden soll
Verfahrensablauf
Eine Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage reichen Sie elektronisch per Onlineservice oder oder in Papierform unter Nutzung des Formulars ein.
Bei Nutzung des Formulars gehen Sie wie folgt vor:
- Füllen Sie das Formular aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
- Reichen Sie die Unterlagen bei der zuständigen Gemeinde ein.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu ergänzen.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen oder die Klarstellung ein.
- Die zuständige Gemeinde prüft Ihre Vorlage.
- Erhalten Sie innerhalb eines Monats keine Rückmeldung von der zuständigen Gemeinde oder erklärt sie schon vorher schriftlich, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie keine Untersagung beantragen wird, dürfen Sie mit dem Bau beginnen. Entscheidet die Gemeinde, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, bekommen Sie Ihre Unterlagen zurück.
- Sie können bei Einreichung der Unterlagen bestimmen, dass Ihre Bauunterlagen in diesem Fall an die zuständige Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet und als Bauantrag behandelt werden sollen.
- Gegebenenfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
- Zahlen Sie in diesem Fall die Gebühren.
An wen muss ich mich wenden?
Voraussetzungen
- Vollständige Einreichung der erforderlichen Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung
- Bauvorhaben steht im Einklang mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften
Für Ihr Bauvorhaben brauchen Sie keine Genehmigung, wenn
- es in einem Bebauungsgebiet liegt, dessen Bebauungsplan genehmigt wurde,
- es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
- die Erschließung gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren verlangt oder eine vorläufige Untersagung beantragt.
Falls Sie von dem Bebauungsplan abweichen wollen, müssen Sie dies vor der Genehmigungsfreistellung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Einreichung der erforderlichen Unterlagen für Genehmigungsfreistellung (per Onlineservice oder öffentlich bekannt gemachte Vordrucke)
- Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Festsetzungen darüber enthält
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren nach der Satzung der Gemeinde
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine Fristen
Bearbeitungsdauer
maximal 1 Monat ab Eingang der vollständigen Unterlagen
Ausnahme: Die Gemeinde teilt Ihnen innerhalb der 1-Monatsfrist mit, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder erklärt, dass eine vorläufige Untersagung beantragt wurde.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Ihnen eine Genehmigungsfreistellung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt