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Allgemeine Gefahrenabwehr und Verkehrsüberwachung
inklusive Hundeangelegenheiten
Öffnungszeiten
Montag: | geschlossen |
Dienstag: | 09:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 16:00 Uhr |
Mittwoch: | geschlossen |
Donnerstag: | 09:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 18:00 Uhr |
Freitag: | geschlossen |
Hinweis:
Dies sind die allgemeinen Öffnungszeiten. Viele Stellen haben darüber hinaus weitergehende Öffnungszeiten.
Allgemeine Gefahrenabwehr/Verkehrsüberwachung/Gewerbewesen
Markt 14/15
39576Hansestadt Stendal (Stendal)
(Empfänger)
Markt 14/15
39576Hansestadt Stendal (Stendal)
Postfach 10 11 44
Postfach 10 11 45
39576Hansestadt Stendal (Stendal)
- Telefon:
- 03931 651272
- E-Mail:
- ordnungsamt@stendal.de
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- ja
Ordnungsbehördliche Bestattung durchführen
Leistungsbeschreibung
Verstirbt ein Mensch, muss die Bestattung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Die Bestattung müssen die Angehörigen der verstorbenen Person organisieren. In Einzelfällen kann abweichend davon eine Person oder Einrichtung dazu verpflichtet sein, wenn der Verstorbenen diese zu seinen Lebzeiten damit beauftragt hat.
Wenn keine Angehörigen und keine sonst verpflichteten Personen oder Einrichtungen (Beauftragte) ausfindig gemacht werden können, erfolgt eine ordnungsbehördliche Bestattung. Hierbei wird die Bestattung von der Gemeinde organisiert.
Grundsätzlich sind bei ordnungsbehördlichen Bestattungen Erd- und Feuerbestattungen möglich. Aufgrund der niedrigeren Kosten wählen die meisten Kommunen eine Feuerbestattung mit anschließender anonymer Beisetzung.
Verfahrensablauf
Verstirbt eine Person, erfolgt eine Meldung an das Gesundheitsamt.
Das Ordnungsamt versucht dann, über Meldebehörden, Standesämter, Kirchengemeinden / Religionsgemeinschaften und Nachlassgerichte Angehörige, oder Beauftragte der verstorbenen Person und den Bestattungswunsch der verstorbenen Person ausfindig zu machen.
Ist diese Suche innerhalb der Bestattungsfrist erfolglos, veranlasst das Ordnungsamt eine "Bestattung von Amts wegen".
Hierbei sind auch religiöse Besonderheiten zu beachten. Dabei kommt die Gemeinde für die Kosten einer einfachen Bestattung auf.
Die Ordnungsbehörde kann sich auch eines Bestattungsinstituts bedienen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit obliegt der Gemeinde oder Stadt, in deren Gebiet die Person verstorben ist.
Voraussetzungen
- die verstorbene Person hat keine Vorsorge für ihre Bestattung getroffen
- es sind keine Angehörigen der verstorbenen Person vorhanden oder zu ermitteln
- die Angehörigen kümmern sich nicht um die Bestattung
- Sterbeort muss in Sachsen-Anhalt liegen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen mindestens Kosten an für:
- die Durchführung der Leichenschauen,
- die Beurkundungen,
- die Einäscherung,
- den Leichentransport,
- das Grabnutzungsrecht („Erwerb“ der Grabstelle),
- den Sarg oder die Urne,
- Verwaltungskosten,
- unter Umständen Kosten für das Bestattungsunternehmen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. Die Beisetzung der Urne hat innerhalb eines Monats nach Einäscherung zu erfolgen.
Was sollte ich noch wissen?
Sollten Angehörige vorhanden, aber diese finanziell nicht in der Lage sein, für die Bestattung zu sorgen, kann ein Antrag auf Kostenübernahme der Bestattungskosten beim Träger der Sozialhilfe gestellt werden.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt