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Wohngeldreform 2020
Zum 01. Januar 2020 ist eine Wohngeldreform in Kraft getreten, mit der der Gesetzgeber der hohen Belastung durch steigende Mieten entgegenwirken will. Nachdem es zuletzt im Jahr 2016 eine Erhöhung des Wohngeldes gab, soll mit der neuen Reform auch zukünftig Wohnraum bezahlbar bleiben und einkommensschwache Haushalte weitere Unterstützung bekommen.
Nach der Reform erhalten diejenigen, die bereits in der Vergangenheit Wohngeld bezogen haben durchschnittlich 30% mehr. Eine entsprechende Neuberechnung und ein neuer Bescheid, sollten den Berechtigten bereits zugegangen sein. Während der durchschnittliche Zwei-Personen-Haushalt im letzten Jahr noch 145€ erhielt, bekommt dieser nun 190€. Gleichzeitig werden durch eine Dynamisierung der Mechanismen ab dem Jahr 2022, die Voraussetzungen an weiter steigende Mieten wie steigende Einkommen regelmäßig angepasst. Der Kreis der Wohngeldempfänger soll damit stabil gehalten werden. 480.000 Haushalte behalten durch die Anpassung Ihren Anspruch auf Wohngeld, der sonst aufgrund des steigenden Einkommensniveaus verfallen wäre.
Mit den neuen Rahmenbedingungen erhalten außerdem bundesweit etwa 180.000 weitere Haushalte erstmalig oder wieder einen Anspruch auf Wohngeld. Diejenigen, die bereits in der Vergangenheit vergeblich einen Antrag auf Wohngeld gestellt haben oder diejenigen, die darüber nachdachten, aber aufgrund der bisherigen Einkommensgrenzen bislang keinen Antrag gestellt haben, möchten wir deshalb ermutigen einen weiteren Anlauf zu starten.
Die Kolleginnen und Kollegen unserer städtischen Wohngeldbehörde stehen während der Sprechzeiten gerne bereit, um einen Anspruch unverbindlich prüfen zu lassen. Das Wohngeld muss anschließend beantragt werden. Wohngeldanträge bekommen Sie während der Sprechzeiten in der städtischen Wohngeldbehörde (Markt 7, 39576 Hansestadt Stendal) in der Touristinformation im Rathaus (Markt 1, 39576 Hansestadt Stendal) oder hier auf unserer Website unter dem Bereich Bürgerservice >Formulare.
Weitere Informationen zum Wohngeld
Quelle: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Seit gut 55 Jahren unterstützt das Wohngeld einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger bei ihren Wohnkosten. Die Kosten teilen sich Bund und Länder je zur Hälfte. Wohngeld gibt es sowohl als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind, als auch als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum.
Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen. Zu beachten ist, dass Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wenn diese Leistungen die Wohnkosten bereits berücksichtigen. Hierzu zählen zum Beispiel Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe). Mit dem höheren Wohngeld kann jedoch in vielen Fällen die Notwendigkeit eines Grundsicherungsbezuges enden und stattdessen Wohngeld bezogen werden, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit vermieden wird.