Reform der Umsatzsteuer - Optionsrecht wird durch die Hansestadt Stendal erneut in Anspruch genommen
Die Bundesländer haben den Weg für das Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2024 freigemacht. Bestandteil des Jahressteuergesetzes ist die Verlängerung der Übergangsregelung zur erstmaligen Anwendung des § 2b UStG für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts um weitere zwei Jahre. Aufgrund dessen konnte in der Stadtratssitzung am 02. Dezember 2024 darüber abgestimmt werden, ob die Hansestadt Stendal die Verlängerung der Optionsfrist zur Anwendung des § 2b UStG in Anspruch genommen wird. Der Stadtrat hat dieser Verlängerung zugestimmt, so dass der § 2b UStG bei der Hansestadt Stendal erst ab dem 01.01.2027 anzuwenden ist.
Die Abteilung Liegenschaften hatte aber bereits im Jahr 2022 Informationen zu Vertragsanpassungen aufgrund der ersten Inanspruchnahme der Option zum 01.01.2023 (Zahlungen mit Umsatzsteuer) versandt. Diese Option lief zum 31.12.2024 aus. Da die Option durch die Hansestadt Stendal erneut in Anspruch genommen wird, sind Pachtzahlungen insbesondere bei Garagenverträgen und innerhalb der Stellplatzanlagen weiterhin ohne Umsatzsteuer zu leisten. Bei Zahlungen mit Umsatzsteuer ab 01.01.25 werden zu viel gezahlte Beträge zurückerstattet. Die Vertragsbeteiligten werden dann durch die Abteilung entsprechend informiert.