Pflicht zu Medizinischen Mund-Nasen-Schutz
Die Verwaltungsgebäude der Hansestadt Stendal bleiben aufgrund der aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen mindestens bis zum 14.02.2021 für den Besucherverkehr geschlossen. Dies betrifft das Rathaus (Markt 1), die Stadthäuser 1 (Markt 14/15) & 2 (Markt 7), das städtische Bauamt (Moltkestraße 34-36) sowie das Amt für technische Dienste (Arneburger Straße 24).
Ein Betreten ist nur noch mit vorab ausgemachtem Termin möglich. Hierzu bleibt die Stadtverwaltung telefonisch, per Mail und über die städtische Website erreichbar.
Seit dem 25.01.2021 gilt in Sachsen-Anhalt eine verschärfte Maskenpflicht in Ladengeschäften aller Art sowie im öffentlichen Personennahverkehr. Analog hierzu, wird auch beim Betreten der Stendaler Verwaltungsgebäude ab Mittwoch, den 27.01.2021, das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes gefordert.
Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz im Sinne der 3. Änderungsverordnung zur 9. Eindämmungsverordnung Sachsen-Anhalt, ist eine mehrlagige Einwegmaske (z. B. eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (z. B. FFP2- oder FFP3-Maske).