Lärmaktionsplan Stufe IV - Beteiligung der Öffentlichkeit
Lärmaktionsplan Stufe IV
Der Stadtrat der Hansestadt Stendal hat in seiner Sitzung am 17.06.2024 beschlossen, gem. § 47 d des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) einen Lärmaktionsplan auf der Basis der EU-Umgebungslärmrichtlinie aufzustellen.
Gemäß § 47 d BImSchG soll die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört werden und rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten an der Ausarbeit und Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Hierzu erfolgt eine Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne von § 47 d Abs. 3 BImSchG in Form einer einmonatigen Auslegung.
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes der Stufe IV wird in der Zeit vom
Montag, den 05.08.2024 bis einschließlich 30.08.2024
während nachstehender Dienstzeiten für jedermann im Foyer des Verwaltungsgebäudes, Moltkestraße 34 – 36, Hansestadt Stendal öffentlich ausgelegt.
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Außerhalb der Sprechzeiten für den Publikumsverkehr oder bei angeordneter Schließung des Verwaltungsgebäudes können individuelle Termine telefonisch unter 03931 65-1544 oder planungsamt@stendal.de vereinbart werden. Darüber hinaus sind die Unterlagen auf der Internetseite der Hansestadt Stendal zur Ansicht und zum Ausdruck, während der oben genannten Frist digital bereitgestellt.
Stellungnahmen können während der vorgenannten Auslegungsfrist im Rahmen der Öffnungszeiten bei der Abteilung Planung und Stadtentwicklung der Hansestadt Stendal, Moltkestraße 34 – 36, 39576 Hansestadt Stendal, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Schriftlich können die Stellungnahmen eingereicht werden:
per Post: Hansestadt Stendal per E-Mail: planungsamt@stendal.de
Markt 1
39576 Hansestadt Stendal
Für die Rechtzeitigkeit ist nicht die Absendung, sondern der Eingang bei der Hansestadt Stendal entscheidend ist. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. m § 3 BauGB und dem DSG LSA. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzinformation“, das ebenfalls öffentlich bzw. im Internet ausliegt.
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20240803 - Lärmaktionsplan Stufe IV.pdf |
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