Informationen zum Bundesmeldegesetz
Was ändert sich ab dem 01.11.2015 für die Bürger?
1. Änderung der Ummeldungsfrist
2. Abmeldung Nebenwohnung
3. Einführung Wohnungsgeber-
bescheinigung
4. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder Adresshandels
5. Einführung bedingter Sperrvermerk
1. Änderung Ummeldungsfrist
Wenn jemand eine neue Wohnung bezieht (umzieht), muss er dies innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitteilen. Erfolgt dies nicht fristgerecht, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar.
2. Abmeldung des Nebenwohnsitzes
Eine Nebenwohnung kann ab dem 01.11.2015 nur noch von Meldebehörde abgemeldet werden, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
3. Wohnungsgeberbescheinigung
Es wird wieder eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers eingeführt. Das heißt, dass der Eigentümer, Verwalter oder Mieter der eine Wohnung untervermietet bei der Ummeldung (An- bzw. Abmeldung) seine Zustimmung erteilen muss.
Diese Zustimmung erfolgt durch eine Wohnungsgeberbescheinigung.
3.1. Wo finde ich die Wohnungsgeberbescheinigung?
Die Wohnungsgeberbescheinigung bekommen Sie im Einwohnermeldeamt der Hansestadt Stendal oder vorab hier (Wohnungsgeberbescheinigung-siehe Anlage).
4. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder Adresshandels
Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet, es sei denn, die betroffene Person hat diesem Zweck ausdrücklich eingewilligt.
5. Einführung des bedingten Sperrvermerkes
5.1. Was ist der bedingte Sperrvermerk?
Der bedingte Sperrvermerk ist eine automatische Auskunftssperre für Personen, welche in einer Justizvollzugsanstalt, Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Einrichtungen zur Behandlungen von Suchterkrankungen wohnhaft gemeldet sind.
5.2. Muss ich den bedingten Sperrvermerk beantragen?
Der bedingte Sperrvermerk wird automatisch für Bewohner der genannten Einrichtungen durch das Einwohnermeldeamt eingetragen und geführt.
Symbol | Beschreibung | Größe |
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Wohnungsgeberbescheinigung |
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