Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot gefährlicher Hunde
Das Hundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009, GVBl. LSA S. 22) wird zum 01. März 2016 geändert. Unter anderem ist ein Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 4 Hundegesetz LSA, Inhalt der Gesetzesänderung. Sie betrifft grundsätzlich gewerbliche und nicht gewerbliche Hundezüchter, sowie auch jede Privatperson.
Im § 3 Gefährliche Hunde war im Absatz 2 bisher geregelt, dass für die Hunde die im § 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hunde-verbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz) aufgeführt sind, die Gefährlichkeit vermutet wird. Dies betrifft folgende Hunderassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Ab dem 01.03.2016 tritt für diese Hunderassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ein Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot in Kraft.
Alle Hundehalter handeln ordnungswidrig, wenn sie diese Hunde züchten, vermehren und / oder mit diesen Handel treiben. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Den im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt (Nr. 27 vom 02.11.2015) veröffentlichten Gesetzestext und die Fassung des Hundegesetzes vom 23.01.2009 entnehmen Sie bitte der Anlage.
Weitere Informationen sowie nähere Erläuterungen zum Hundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt stehen Ihnen auch auf der Internetseite des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung.
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Hundegesetz_2009 |
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Gesetz zur Änderung des Hundegesetzes_2009 |
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Merkblatt Hundehaltung |
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Hundefibel 2017.pdf |
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