Hinweise zur Grundsteuerreform
I. Allgemeine Informationen
Am 10.01.2025 versendet die Hansestadt Stendal die ersten Grundabgabenbescheide für das Jahr 2025 (Stadtkern einschließlich Ortsteile). Dieser basiert erstmals auf dem neuen Grundsteuergesetz (GrStG) mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist in einem Großteil der Fälle bereits erfolgt.
Bescheide mit einer Grundsteuer unter 15,00 € werden aus technischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich im Juli 2025) versandt.
Aufgrund der Grundsteuerreform entfällt die Grundsteuerpflicht für Nutzer*innen von Gebäuden auf fremden Grund und Boden (meistens gepachtete Garagen und Gartenlauben). Hierfür werden keine Aufhebungsbescheide versandt, da die Besteuerung durch gesetzliche Regelung endet.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt aktuell mit den auch schon für 2024 geltenden Hebesätzen. Änderungen der Hebesätze im Rahmen der Grundsteuerreform bleiben vorbehalten.
Die einzelnen Zahlungstermine entnehmen Sie bitte dem Grundabgabenbescheid. Den Steuerpflichtigen, die der Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der jeweils fällige Steuerbetrag zu der neuen Fälligkeit abgebucht.
Bitte beachten Sie, dass bei Neuveranlagung (erstmalige Veranlagung), vor allem im land- und forstwirtschaftlichen Bereich das vorhandene SEPA-Lastschriftmandat nicht greift. Sollte hier eine Abbuchung gewünscht werden, bitten wir um Einreichung eines neuen SEPA-Lastschriftmandats. Bei Zahlung per Dauerauftrag bitten wir diese nach Erhalt des Bescheides entsprechend abzuändern. Um zukünftige Doppelzahlungen zu vermeiden, bitten wir gleichzeitig um Prüfung vorhandener Daueraufträge. Sollte hier ein SEPA-Lastschriftmandat bereits eingereicht sein, oder jetzt neu eingereicht werden, bitten wir, die Daueraufträge bei Ihrem Kreditinstitut zu löschen. Prüfen Sie bitte bei mehreren Objekten, ob bei allen das ggf. gewünschte SEPA-Lastschriftmandat hinterlegt ist.
Es wird darauf hingewiesen, das erteilte SEPA-Mandate und Daueraufträge auf Gültigkeit und Richtigkeit zu überprüfen sind.
II. Ermittlung des Grundsteuerbetrags: Wer macht was?
Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag.
In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
1. Zuständigkeit Finanzamt
Der Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- und oder Steuermesszahl bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
2. Zuständigkeit Gemeinde
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt. Bei Fragen zum Hebesatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.
Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.
III. Was bedeutet (Gesamt-)Aufkommensneutralität?
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Die Aufkommensneutralität wird aber voraussichtlich nicht überall umgesetzt werden können. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-)Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.
IV. Weitere Informationen und Anzeigepflichten
Weitere Informationen finden Sie unter www.mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen.