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Bekanntmachung der Wahl, Beantragung von Wahlscheinen und Öffnungszeiten der Briefwahlstelle

Bekanntmachung der Wahl, Beantragung von Wahlscheinen und Öffnungszeiten der Briefwahlstelle

Am Sonntag, den 23. Februar 2025 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

Die Hansestadt Stendal ist in 36 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt (Die Lage der Wahllokale ist hier aufgeführt). In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 2. Februar 2025 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten am Sonntag, dem 23. Februar 2025, um 15:00 Uhr im Winckelmann-Gymnasium - Haus Goethe (ehem. Haus B), Moltkestraße 32, 39576 Hansestadt Stendal zusammen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuzuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 66 – Altmark - Jerichower Land durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Hansestadt Stendal mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht oder wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach der Antragsfrist entstanden ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, den 23. Februar 2025 bis 15:00 Uhr gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, den 22. Februar 2025, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den in Nr. 5.2 Buchstabe a bis c. angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines in der Briefwahlstelle noch am Wahltag, den 23. Februar, bis 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter, körperlich beeinträchtigter oder des Lesens unkundiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Hansestadt Stendal vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen erfolgt ausschließlich in der Briefwahlstelle, Zimmer 26, Markt 14/15, 39576 Hansestadt Stendal bis Freitag, 21.02.2025, von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zu Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Walentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, den 23. Februar 2025, bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch in der Briefwahlstelle abgegeben oder in dem Nachtbriefkasten im Stadthaus 1, Markt 14/15, 39576 Hansestadt Stendal eingeworfen werden.

 

Zusammenfassung:

Die Landeswahlleitung weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die reguläre Beantragung eines Wahlscheines bis zum Freitag, 21. Februar 2025 um 15 Uhr möglich ist (§ 27 Abs. 4 Satz 1 BWO).

Nur in den Fällen nach § 25 Abs. 2 BWO (z.B. bei plötzlicher Erkrankung) ist eine Beantragung von Wahlscheinen noch am Wahltag, 23. Februar 2025 bis 15:00 Uhr möglich, § 27 Abs. 4 Satz 2 BWO.

Sind Briefwahlunterlagen nicht zugegangen oder abhandengekommen, können neue Wahlscheine noch bis Samstag, 22. Februar 2025, 12:00 Uhr nach § 28 Abs. 10 BWO bei der Gemeinde beantragt werden.

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