Terminvergabe online

Image-Broschüre

Broschüre

„Jetzt in die interaktive Broschüre klicken und die Hansestadt Stendal erleben!“

Bürgermelder

Freiwillige Feuerwehr

Link Feuerwehr [(c)Armin Fischbach]

Ehrenamtskarte

Ehrenamtskarte

Allgemeine Öffnungszeiten

Dienstag:
09:00 bis 12:00 und
14:00 bis 16:00
 
Donnerstag:
09:00 bis 12:00 und
14:00 bis 18:00

Einige Abteilungen haben erweiterte Öffnungszeiten.

KONTAKT

Hansestadt Stendal
Markt 1
39576 Hansestadt Stendal

Telefonischer Kontakt zu den Abteilungen

Kontoverbindung:

IBAN: DE37 8105 0555 3010 0115 54
BIC: NOLADE21SDL
Institut: Kreissparkasse Stendal

Sprechstunden des Oberbürgermeisters

Samstag, 27.04.2024; 12:00 Uhr
Stadtteilbüro Stendal-Stadtsee
Adolph-Menzel-Straße 18
39576 Hansestadt Stendal
 
Samstag, 04.05.2024; 18:30-20:00 Uhr
Bürgersprechstunde zur Stendaler Kulturnacht
Sie befinden sich hier: Startseite » Bauen & Umwelt » Beteiligungen

Aktuelle Beteiligungen

Bürgerbeteiligung bezeichnet die Beteiligung der Bürgerschaft an einzelnen Planungsprozessen. Es werden grundsätzlich zwei Arten von Beteiligungsverfahren unterschieden: Einerseits die gesetzlich vorgeschriebenen oder formellen Beteiligungsverfahren und andererseits die freiwillige Bürgerbeteiligung (informelle Beteiligung).

Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit soll jede*r die Möglichkeit haben, Interessen und Rechtspositionen im Bauleitplanverfahren oder anderen Planungsverfahren zu wahren. Möglichkeiten dafür bestehen zum einen bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und zum anderen bei der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in welcher die Pläne für die Dauer von einem Monat öffentlich ausliegen.

Die Pläne sind während des Auslegungszeitraums auf dieser Seite abrufbar und liegen zusätzlich in der Abteilung Planung und Stadtentwicklung (Moltkestraße 34 – 36) aus. Stellungnahmen werden durch die Abteilung Planung und Stadtentwicklung entgegengenommen. Diese werden im weiteren Planungsprozess geprüft und abgewogen. Die Beteiligten werden daraufhin über das Ergebnis informiert.

  • B-Plan Nr. 60/20 "Nördliches Altes Lager"

    Bekanntmachung der 2. Verlängerung der Veränderungssperre

    Neuigkeiten | Beteiligungen

    Der Stadtrat der Hansestadt Stendal hat in seiner Sitzung am 22.05.2023 die Verlängerung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 60/20 „Nördliches Altes Lager“ gemäß § 17 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 der Kommunalverfassung für das Land Sachsen-Anhalt in den jeweils gültigen Fassungen um ein Jahr mit der nachstehenden Satzung beschlossen.

    § 1

    Anordnung der Verlängerung der Veränderungssperre

    Die Geltungsdauer der bestehenden Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Ziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 60/20 „Nördliches Altes Lager“ wird um ein Jahr verlängert.

    § 2

    Räumlicher Geltungsbereich

    Der räumliche Geltungsbereich der Verlängerung der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des in Sitzung des Stadtrats der Hansestadt Stendal am 11.05.2020 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 60/20 „Nördliches Altes Lager“ (siehe Anlage 2 räumlicher Geltungsbereich).

    § 3

    Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

    Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der verlängerten Veränderungssperre dürfen:

    1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
    2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

    Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, von der verlängerten Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

    § 4

    Inkrafttreten und Geltungsdauer

    Die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60/20 „Nördliches Altes Lager“ tritt am Tage ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB. Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Eine Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 BauGB bleibt unberührt.

    Auf mögliche Entschädigungsansprüche gem. § 18 BauGB wird hingewiesen:

    Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 S. 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

    Symbol Beschreibung Größe
    anlage veraenderungssperre 1
    0.4 MB
    bekanntmachung am 03 05 2023
    1 MB