Bekanntmachung
- Abteilung Planung & Stadtentwicklung -
im Auftrag des
Eisenbahn-Bundesamtes – Außenstelle Halle
über die Auslegung und Unterrichtung der Öffentlichkeit
zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben
4. Planänderung für den Planfeststellungsabschnitt 4.4,
Schnellbahnverbindung Hannover - Berlin, Abschnitt Oebisfelde - Staaken
(Geschäftszeichen: 631ppa/006-2316#010)
Das Vorhaben beinhaltet Maßnahmen von km 113,280 bis km 125,397 der Strecke 6107 bzw. von km 213,939 bis km 226,053 der parallel verlaufenden Schnellfahrstrecke 6185. Hierzu gehören u.a.:
- Neubau Überleitstelle zwischen den Strecken 6107 (Lehrter Stammbahn) und 6185 (Schnellfahrstrecke);
- Neubau einer Gleisverbindung als Teil einer Überleitstelle zwischen den Strecken 6107 (Lehrter Stammbahn) und 6185 (Schnellfahrstrecke);
- Änderung der Verkehrsstationen Vinzelberg bei km 117,8 (Strecke 6107) und Uchtspringe bei km 123,9 (Strecke 6107);
- Umsetzung neuer Landschaftspflegerischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie
- temporäre Maßnahmen (Baustelleneinrichtungsflächen, Baustraßen sowie bauzeitliche Gleisüberfahrten), temporäre Maßnahmen zum Lärm- und Erschütterungsschutz sowie Flächeninanspruchnahmen während der Bauphase.
Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB InfraGO AG, vormals DB Netz AG (Vorhabenträgerin), vom 25.01.2023 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten bzw. Gemeinden Hansestadt Stendal, Bismark (Altmark) und der Hansestadt Gardelegen beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 05.03.2024 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt. Das sind insbesondere folgende Unterlagen:
- Erläuterungsbericht, Planunterlage Nr. 1;
- Übersichtskarten und Übersichtslagepläne, Planunterlage Nr. 2;
- UVP-Bericht, Planunterlage Nr. 12;
- Landschaftspflegerischer Begleitplan, einschließlich des Erläuterungsberichts, des Bestands- und Konfliktplans sowie des Maßnahmenplans, Planunterlage Nr. 13;
- Artenschutzfachbeitrag, Planunterlage Nr. 14;
- Unterlage zur Regelung wasserrechtlicher Sachverhalte, Planunterlage Nr. 18;
- Bodenverwertungs-, Entsorgungskonzept, BoVEK-Feinkonzept, Planunterlage Nr. 19;
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegt in der Zeit
vom 03.05.2024 bis einschließlich 03.06.2024 (einen Monat)
in der Hansestadt Stendal
Fachbereich III – Bauen & Stadtentwicklung
Zimmer 201
Tel.: 03931 651544
Moltkestraße 34-36
39576 Hansestadt Stendal
während der Sprechzeiten:
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Zeitgleich werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen auch auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes https://www.eba.bund.de/Anhoerung zugänglich gemacht.>>
- Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 und 5 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 02.07.2024 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Halle, Ernst-Kamieth-Str. 5, 06112 Halle, oder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.
Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privat-rechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Der Ein-wendungsausschluss beschränkt sich bei Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, auf das Verwaltungsverfahren.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten
Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen
Einwendungen und der rechtzeitig abgebebenen Stellungnahmen verzichten (§ 18a Nr. 1
AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine
Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder
eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des
Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig
Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert
benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch
eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu
geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn
verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins
beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von
Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende
Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu
entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten
Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens
durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung
(Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73
Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als
50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG
in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht
an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
8. Da für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
besteht, wird darauf hingewiesen, dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 19 Abs. 2
UVPG notwendigen Angaben enthalten und dass die Auslegung der Planunterlagen auch
der Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18
UVPG dient.
9. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter
https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.
Diese Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen werden zeitgleich mit der Auslegung der Unterlagen in den Gemeinden auch im UVP-Portal
https://www.uvp-portal.de zugänglich gemacht.